Reservisten

 

 

Reservist in unserem Sinne ist jeder ehemalige Soldat der deutschen Bundeswehr. Neuerdings zählen dazu auch ehemalige Angehörige der Nato-Partner sowie ehemalige Angehörige der französischen Fremdenlegion. Frühere Angehörige der Nationalen Volksarmee der DDR können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen den Status eines Reservisten der deutschen Bundeswehr erhalten.

 

Alle Soldaten haben während ihrer aktiven Dienstzeit etwas kennen gelernt, das es im zivilen Leben nicht gibt: Es ist die Kameradschaft, dieses "Wir" - Gefühl, das alle verbindet, die jemals eine Uniform getragen und gemeinsam Widrigkeiten aber auch Schönes erlebt haben, wie dies eben aufgrund der außergewöhnlichen Situationen, mit denen man dort konfrontiert wird, nur beim Militär möglich ist.
Auch das Bewusstsein, mit vielen gemeinsam einen durchaus sinnvollen Dienst geleistet zu haben, prägt dieses Gefühl.

 

Grundsätzlich besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Angehörige der Reserve in die Bundeswehr wieder einzustellen. Interessenten sollten sich - nach vorheriger Terminabsprache - für eine weitergehende Beratung mit dem Wehrdienstberatungsfeldwebel (WDBerFw) in Verbindung setzen.


Der WDBerFw steht für eine bedarfs- und verwendungsgerechte Beratung zur Verfügung, hält Bewerbungsbogen bereit und hilft bei der Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen. Der WDBerFw hat seinen "Dienstsitz" beim Kreiswehrersatzamt. Die Anschrift des WDBerFw findest Du im Telefonbuch unter Bundeswehr/Kreiswehrersatzamt.
Du kannst Dich auch an das für Dich zuständige Zentrum für Nachwuchsgewinnung (ZNwG) wenden.

 

Freiwillige Reservistenarbeit


Die allermeisten Reservisten sind nicht mobilmachungseingeplant, d.h. nicht einer sog. "Mob-Einheit" der Bundeswehr zugeteilt. Deshalb wurde die "Freiwillige Reservistenarbeit ins Leben gerufen, um all diesen die Möglichkeit zu geben, trotzdem an militärischen Aus- und Weiterbildungen, Wettkämpfen, Truppenbesuchen und sicherheitspolitischen Seminaren teilzunehmen.
Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist grundsätzlich freiwillig. Jeder betätigt sich im freigewählten Umfang. Aktivitäten mit rein militärischem Charakter werden im Zusammenarbeit mit der Bundeswehr, in der Regel in Bundeswehrliegenschaften durchgeführt. Dazu zählen z.B. die von der aktiven Bundeswehrzeit sicher noch bekannten Wertungsschiessen mit Bundeswehrwaffen zum Erwerb der Schützenschnur, die Teilnahme an Truppenbesuchen und Kurzlehrgängen mit Ausbildungszielen wie z.B. dem "Helfer im Sanitätsdienst". Diese militärischen Veranstaltung werden i.d.R. als "Dvag", also als "Dienstliche Veranstaltung", in Uniform, durchgeführt.

 

weitere Informationen für Reservisten

 

     
 Reservistenportal 
 Sanitätsdienst 
 Streikräftebasis 
 Heer 
 Luftwaffe 
 Marine 

 

 

 


 

 

 

Dienstliche Veranstaltung (DvVag)


Dienstliche Veranstaltungen sind Vorhaben der Streitkräfte, die insbesondere der Durchführung von Vorhaben im Rahmen der verwendungsbezogenen und der verwendungsunabhängigen "Freiwilligen Reservistenarbeit" dienen. Grundsätzlich kann jeder Reservist zu einer DVag zugezogen werden.


DvVag ist somit eine Wehrdienstart, bei dem Reservisten aufgrund freiwilliger Verpflich- tung Wehrdienst leisten. Es steht in der freien Entscheidung des Reservisten, ob er den Wehrdienst (DVag) antritt. Dienstliche Nachteile infolge einer Nichtteilnahme oder wegen eines verspäteten Dienstantritts dürfen nicht entstehen. Die Teilnahme an DVag kann unter bestimmten Voraussetzungen in Teilen (Msch bis zu 3 Tagen; Offz/Uffz bis zu 6 Tagen) auf die Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad angerechnet werden; Antrag erforderlich.


Die verwendungsbezogene FrwResArbeit dient der militärischen Ausbildung und Inübunghaltung beorderter Reservisten des eigenen Truppenteils und des zugeordneten Aufwuchstruppenteils. Sie richtet sich auch an nichtbeorderte Reservisten, um diese für die Besetzung freier Dienstposten zu gewinnen.
Die verwendungsunabhängige FrwResArb hat zum Ziel, dem Reservisten allgemeine militärische Kenntnisse zu vermitteln und sie als Mittler zwischen Bundeswehr und Gesellschaft zu gewinnen und zu betreuen.


Sie beinhaltet die Militärische Förderung und die Verteidigungspolitische Arbeit und richtet sich an beorderte und nichtbeorderte Reservisten.

 

Wehrübungen - Reservist und Arbeitgeber


Die Beorderungsdauer und die Inanspruchnahme zu WÜb wurden verringert. Durch Schutzfristen (12 Monate) und langfristige Ankündigungen von WÜb werden die Belastungen für den einzelnen Reservisten und seinen Arbeitgeber transparenter und besser planbar.  In der Regel übt jeder Offizier und Unteroffizier in zwei Jahren etwa 12 Tage; Mannschaften werden im Regelfall nur einmal zu einer 6 Tage dauernden WÜb einberufen.

 

Dein Arbeitgeber muss möglichst frühzeitig von der geplanten WÜb erfahren.
In bestimmten Fällen muss er sogar zustimmen. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, beim KWEA Einspruch gegen die beabsichtigte WÜb zu erheben.
Die Broschüre "Informationen für Arbeitgeber" gibt hierüber weitere Auskünfte.

Lediglich Einsatzreservisten verpflichten sich zu einer WÜb-Leistung von mindestens 72 WÜb-Tagen im Zeitraum von 3 Jahren, die aber auf die Grenzwerte angerechnet werden. Während einer WÜb darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Bei einer freiwilligen zusätzlichen WÜb außerhalb der Wehrpflicht gilt dies nur, soweit diese WÜb allein oder zusammen mit anderen freiwilligen zusätzlichen WÜb im Kalenderjahr nicht länger als 6 Wochen dauert.

 

Bei besonderen Auslandsverwendungen von bis zu sieben Monaten wirkt das KWEA auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Namentliche Anforderungen für Einzelwehrübungen sind spätestens 4 Monate vor WÜb-Beginn vorzulegen. Bei weniger als 2 Monaten ist das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich. Bei Einverständnis des Reservisten und des Arbeitgebers kann die Anforderungsfrist bis zu einer Minimalfrist von 4 Wochen verkürzt werden. Zur Sicherung des Lebensbedarfs erhältst  und Deine Familienangehörige auf Antrag bestimmte Leistungen; Art und Umfang der Leistungen sind im Unterhaltssicherungs-gesetz (USG) geregelt.